Franz Bergmüller vs. AfD-Bundesvorstand: Die mündliche Verhandlung

Franz Bergmüller auf dem Weg ins Landgericht Berlin

MÜNCHEN / BERLIN / UNTERLAUS – Am 7. August 2018 verhandelte das Landgericht Berlin die Klage des Spitzenkandidaten der AfD-Oberbayern Franz Bergmüller gegen die AfD-Bundespartei. Altötting-Alternativ hat den Prozess durch den altöttinger Kreisvorsitzenden und Landtagskandidaten der AfD Thomas Schwembauer beobachten lassen.

Hintergrund der Klage des Franz Bergmüller gegen den AfD-Bundesvorstand ist der Umstand, daß der Bundesschatzmeister und Mitglied im AfD Bundesvorstand Klaus Fohrmann den am 13.1.2018 neu zum bayerischen Bezirksvorsitzenden gewählten Franz Bergmüller auf Betreiben des am 13.1.2018 abgewählten Bezirksvorstands um den ehemaligen Vorsitzenden Florian Jäger aus der Liste der Mitglieder der AfD strich. Hiernach wurde beim Landesschiedsgericht der Antrag eingereicht, den am 13.1.2018 neu gewählten Bezirkvorstand abzusetzen und den ehemaligen Bezirksvorstand unter Leitung von Florian Jäger durch gerichtliche Anordnung wieder einzusetzen.

Zu Beginn der Verhandlung ging das Gericht auf das Güteverfahren ein, das dem Streitverfahren vorgeschaltet war und bei welchem die Beklagtenseite eine zwischen beiden Seiten bereits gefundene Einigung wieder zurückzog.

Die Beklagte unterstrich hierbei, daß eine Einigung für sie ausscheidet, denn es sei ihr „nicht möglich über diesen Streitgegenstand zu disponieren, denn man können nur auf Bass der Satzung Parteimitglied werden„. Im Übrigen hätte der Herr Bergmüller ja keinerlei Nachteile durch seine nicht vorhandene Mitgliedschaft im Wahlkampf, da er ja auch als Nicht-Mitglied auf den Platz 1 der Bezirksliste Oberbayern der AfD gewählt werden konnte und gewählt wurde. Auch aus diesem Grund sehe die Beklagte keinen Grund, sich mit Herrn Bergmüller einigen zu können.

Nachdem die Beklagte noch einmal jegliche Einigung ablehnte, ging das Gericht dazu über, in einer mündlichen Verhandlung die rechtliche Seite des Falls zu beleuchten:

 

Zulässigkeit der Klage des Franz Bergmüller:

Im Kern argumentierte Herr Fohrmann, daß Franz Bergmüller an allem alleine Schuld sei.

Franz Bergmüller sieht dies naturgemäß anders und daher wurde durch ihn beim Landesschiedsgericht der AfD auch ein Eilverfahren eingereicht. Hierbei trat jedoch eine Verzögerung des Verfahrens von 3 Monaten durch die Schiedsgerichte der AfD ein, wodurch aus Klägersicht ein effektiver Rechtsschutz mit Hilfe der Schiedsgerichte unmöglich gemacht wurde.

Diese Verzögerung des Rechtsschutzes sei nach Aussage der Richterin auch für das deswegen angerufene Landgericht in Berlin nicht mehr nachvollziehbar, woraus sich eine Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit in dieser Frage ableiten lasse.

Auch besteht wohl ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, geltend zu machen, daß er mit allen Rechten Mitglied ist und damit geltend machen kann, daß er alle Rechte in Anspruch nehmen kann, die mit einer Mitgliedschaft verbunden sind und die einem Förderer nicht zustehen.

Die Beklagtenseite hat hierzu an Argumenten vorgetragen:

 

Kläger hat Verzögerung zu vertreten

Für die Verzögerung im Verfahren war der Kläger verantwortlich.

Der Verweisungsbeschluß wurde am 17.4. jedoch rein hilfsweise gestellt und entschieden, ohne daß der Hauptantrag sachlich geprüft wurde.

Richterin: Aber man muß doch nicht sachlich den Hauptantrag prüfen, wenn man in der Prüfung der Zuständigkeitsfrage ist.

 

Leistungsklage wäre zu  bevorzugen

Das BSG habe einen Vorrang der Leistungsklage gesehen, eine solche wurde aber nicht gestellt. Es wäre effizienter gewesen, die Änderung im Parteimanager rechtlich mit Hilfe einer Leistungsklage prüfen zu lassen. Daher fehle aus Beklagtensicht das Rechtsschutzbedürfnis.

 

 

Begründetheit der Klage des Franz Bergmüller:

Argumente der Beklagtenseite (AfD-Bundesvorstand)

„Man kann nur auf Basis der Satzung Mitglied werden und nicht an der Satzung vorbei“

Während der Verhandlung wurden betreffend der Frage der Begründetheit auf der Beklagtenseite insbesondere folgende Argumente inhaltlich vorgetragen (trotz „“ nicht wörtlich, sondern auf Basis der eigenen Mitschrift):

  • Beklagtenvertreter: „man könne nur auf Basis der Satzung die Mitgliedschaft erhalten und nicht durch Tricksereien, wie z.B. mündliche Absprachen an der Satzung vorbei
  • Beklagtenvertreter: „Als der Bundesvorstand im Jahre 2018 davon erstmalig erfahren hat, hat er sofort reagiert
  • Herr Fohrmann: „Ich bin im Bundesvorstand und für Mitgliedsaufnahmen zuständig
    • Richterin: „Aber die Email vom 23.4.2013 ist doch auch von dem Bundesvorstand
    • Herr Fohrmann: „Aber nicht von dem Jetzigen. Am 23.4.2013 haben wegen Umstellung auf Parteimanager alle Mitglieder, egal wann sie aufgenommen wurden und egal ob sei als Förderer oder als Mitglieder aufgenommen wurden, die selbe Email bekommen. Das waren vermutlich um die 8000 Personen, denn es war eine Mail aus einer Umstellung eines ursprünglichen Erfassungssystems auf ein neues Erfassungssystem
    • Richterin: „Aber das wußten Sie ja dann aber auch
    • Herr Fohrmann: „Ja
    • Richterin: „Aber dabei hat der Vorstand doch erfahren, daß an 8000 Mitgliedern diese Mail verschickt wurde, das muß man sich doch dann auch zurechnen lassen?
    • Beklagtenvertreter: „Auch wenn das so war, werden doch deswegen nicht alle hierdurch Mitglied
    • Richterin: „Aber es wurde hiernach doch der Mitgliedsasuweis versandt, wann war denn das?
    • Herr Fohrmann: „Im Parteimanager ist der 27.3.2013 hinterlegt, da war der Kläger aber noch Mitglied bei der Bundespartei „freie Wähler“, daher hätte er damals nicht Mitglied werden können, weil Doppelmitgliedschaften laut Satzung ausgeschlossen waren“

Altötting-alternativ ergänzt an dieser Stelle die im Gerichtssaal nicht zitierte betreffende Satzungsvorschrift vom 14.4.2013: „Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei und in einer konkurrierenden Partei ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand.“ (§ 2 Abs. 2 2013)

    • Richterin: „Aber da steht doch: Das entscheidet der Bundesvorstand
    • Herr Fohrmann: „dazu gibt es aber keine solche Entscheidung des Bundesvorstands
    • Richterin: „Das kann aber der Kläger doch nicht wissen, im Übrigen bemisst sich diese Frage doch nach dem objektiven Empfängerhorizont
    • Klägervertreter: „Wenn ich einen Mitgliedsausweis bekomme, bin ich Mitglied
    • Richterin: „Aber in der Email vom 23.3.2013 wird doch von „Mitglied“ und nicht von  „Förderer“ gesprochen, das unterscheiden Sie doch in der Satzung selbst ausdrücklich, außerdem steht doch in der Email vom 23.3.2013 drinnen „vom Vorstand der Alternative für Deutschland„.

 

Der Beklagtenvetreter führt ergänzend aus:

Insbesondere gilt jedoch, daß der Kläger von Beginn an unredlich war, denn er wußte, daß er einen Antrag auf Fördermitgliedschaft gestellt hatte.

Durch die Aufnahmemail vom 23.3. ist deswegen kein Vetrauenstatbestand oder Beitritt erwachsen. Das ist dann wohl eher ein Dissens, der da zustande kam.

In jedem Fall ist der Vortrag, wie der Änderungsantrag mit Herrn Schladitz zustande gekommen sein soll, unsubstantiiert und hat im damaligen Vorstand keinerlei Spuren hinterlassen.

Wenn man außerdem auf den objektiven Empfängerhorizont abstellt, dann braucht man zunächst einen Zugang, hierzu wurde noch gar nichts vorgetragen.

Vielmehr ist es so, daß im Computerprogramm jemand bei der Aufnahme einen Haken falsch gesetzt gehabt hatte und deswegen wurde Herr Bergmüller seitdem irrtümlich als Mitglied behandelt.

Maßgeblich ist für uns jedoch die Satzung und ob deren Vorschriften eingehalten wurden. Neben der Satzung kann man eben nicht Mitglied werden, sondern nur auf Basis der Satzung.

Da wir das einzuhalten haben, was in der Satzung gesetzlich normiert ist, können wir uns gar nicht vergleichen. Auch wenn der Kläger möchte daß er heute eine Entscheidung erhält, wird das nicht der Fall sein. Das Verfahren wird mindestens bis zum Ende des Jahres dauern.

  • Herr Fohrmann: „Die Partei ist nicht am 14.4. gegründet worden, sondern am 6.2. in Oberursel. Diese Satzung vom 6.2. wurde zum Bundeswahlleiter gesandt und der hatte sie abgelehnt gehabt, weil diese Satzung in gewissen Teilbereichen noch abgeändert werden mußte. Daher wurde am 14.4. die Satzung leicht verändert und durch die Mitgliederversammlung angenommen, es gab sie aber natürlich vorher schon. Bereits in dieser Version vom 6.2. wurde zwischen Förderern und Mitgliedern unterscheiden. Förderer konnten auch Mitglieder anderer Parteien werden. Mitglied aber nicht. Deswegen muß man im Gegensatz zur Fördermitgliedschaft bei der Vollmitgliedschaft die früheren Parteien angeben

Altötting-alternativ ergänzt hierzu: Diese Aussage von Herrn Fohrmann ist dahingehend korrekt, daß in der Satzung von 2013 es nicht vorgesehen war, frühere Parteimitgliedschaften abzufragen. Das ist auch noch in der aktuell gültige Satzung der Fall, wie ein Blick in § 3 lehrt. Hierzu stellt sich dann jedoch die Frage, wieso auch bei Förderern diese Information im aktuell gültigen Antrag für Fördermitglieder dennoch abgefragt wird.

  • Herr Fohrmann: „Ich habe Anfang Januar von Mitgliedern aus Bayern den Hinweis bekommen, daß mit der Mitgliedschaft von Herrn Bergmüller etwas nicht stimmen würde. Hierzu gehörte die Information, daß bereits 2013 die Mitgliedschaft beim damaligen Bezirksvorstand angezweifelt wurde. Dort geschah jedoch nichts. Dann wurde diese Information dem LaVo vorgelegt. Auch dort erfolgte keine Reaktion. Danach wurde dem damaligen LSG diese Frage vorgelegt und um eine Klärung gebeten. Auch dies verlief im Sande. Das bedeutet, daß ich tätig werden muß und habe die Historie geprüft und auf Basis dieser Prüfung den Fehler des Bearbeiters auf „Mitglied“ zu klicken, statt auf „Förderer“ zu klicken, korrigiert. Aus der Beitragshöhe von 120€ war nicht erkennbar, ob es ein Förderantrag oder ein Mitgliedsantrag war

Altötting-Alternativ zitiert zu dieser Aussage des Herrn Fohrmann die Satzung von 2013: „§3 Abs. 2 (2013) „Förderer zahlen einen Förderbeitrag entsprechend der Beitragsordnung, jedoch in halber Höhe.“ Da der Mindestbeitrag für Mitglieder 120€ beträgt, ist also der entsprechende Beitrag für Förderer 60€.

  • Herr Fohrmann: „Hiernach wurde der LaVo Bayern telefonisch informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, daß FB kein Mitglied sei. Gemäß Geschäftsverteilungsplan im BuVo bin ich für Mitgliedervorgänge zuständig. Daher darf ich die Nichtigkeit einer Aufnahme feststellen und die Löschung durchführen. Hierzu ist kein Vorstandsbeschluß notwendig, weil man eine Nichtigkeit eines Beitritts nicht beschließen kann, sondern nur feststellen kann. Diese Kompetenz obliegt mir jedoch. Ich mußte dies umsetzen, denn wenn der BuVo das weiß und der LaVo das weiß und mit diesem Wissen ein zB. Parteitag stattfindet, und von FB eine Bewerbung für ein Parteiamt vorliegen würde, dann würden noch größere Probleme hieraus resultieren. Ab diesem Zeitpunkt wußte der Bundesvorstand auch von diesem Vorgang und daher mußte ich tätigt werden und man sich in dieser Frage nicht „vergleichen“ 
    • Klägervetreter: „Wenn dem so gewesen wäre, hätte Herr Fohrmann den geschlossenen Vertrag anfechten müssen. Das hat er jedoch nicht.

 

Argumente der Klägerseite

  • Klägervetreter: „Der Vortrag der Beklagten, der Kläger sei unredlich gewesen, ist völlig absurd. Fakt ist, daß der Kläger seit 5 Jahren voll umfänglich Mitgliedsrechte ausübt. Das Argument ist doch absurd, daß  jemand wüßte, daß er nur Förderer sei, sich hingegen fünf Jahre lang als Vollmitglied engagiert und dann als „unredlich“ bezeichnet wird. Die Beklagte versucht nur das absurde Argument an den Mann zu bringen, er wüßte, daß er kein Mitglied sei, sich aber als Mitglied engagiere. 
  • FB: „Nach dem Ausfüllen des Onlineantrags am 16.3. kam der für Bayern zuständige Herr Schladitz in meiner Gastwirtschaft vorbei und hat mich gebeten gehabt, diesen Förderantrag auf Vollmitgliedschaft umzutragen. Herzu sagte ich dann: „Dann mach das einfach“. Im Übrigen steht in der Satzung vom 14.4., daß der Mitgliedsstatus erst bei Abbuchung des Mitgliedsbeitrags erreicht ist und als war am 5.6. der Fall. Durch das Vorenthalten des Mitgliedsstatus habe ich persönlich große Nachteile, insbesondere im Wahlkampf. Vor dem 14.4. gab es die AfD noch gar nicht als Partei… Als „Fördermitgliedsbeitrag“ wurden am 16.3.2013 120€ angegeben.

Altötting-alternativ ergänzt an dieser Stelle die im Gerichtssaal nicht zitierte Satzungsvorschrift vom 14.4.2013: „Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.“ (§ 4 Abs. 1 2013).

  • FB: „Es ist sogar aus der Presse vom 7.4. entnehmbar, daß ich mich von der Partei der freien Wähler distanziere und austrete und mich zukünftig für die AfD engagieren werde“ Mein Austritt bei der Partei der Freien Wähler erfolgte dann durch Fax. Das Engagement zu einer anderen lokalen Wählerorganisation ist hiervon ohne Belang, da keine Konkurrenzsituation besteht, wie es die Satzung verlangt. Die AfD wird 2020 sogar mit anderen Wählervereinigungen zuammenarbeiten müssen, um die anstehenden Gemeinderatslisten überhaupt füllen zu können.
    • Richterin: „Es gibt also auch andere Mitglieder in der AfD, die in lokalen Wählervereinigungen noch Mitglied sind.
    • FB: „Ja, in Vaterstetten, z.B. Manfred Schmid
    • Richterin: „Aber die Gegenseite argumentiert, daß FB eben einen Förderbeitrag von 120€ auf seinem Antrag auf Fördermitgliedschaft angegeben hatte, obwohl nur ein Beitrag von 60€ gefordert war.“
    • Klägervertreter: „Dieser Beitrag wurde unter Angabe seiner Mitgliedsnummer vom Konto abgebucht und Mitgliedsnummern erhalten nur Mitglieder und keine Förderer. Deswegen ist der Betrag von 120€ eben nicht als erhöhter Förderbeitrag, sondern als normaler Mitgliedsbeitrag zu verstehen.
  • Klägervetreter: „Der Vortrag der Beklagten  reicht nicht einmal für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft„. Bei der „fehlerhaften Gesellschaft“ handelt es sich um eine Rechtsfigur zur Behandlung von Beitrittsmängeln zu Gesellschaften. Sofern die Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft vorliegen, wird die betroffene Gesellschaft als wirksam behandelt. Hierdurch wirkt sich der Fehler im Gesellschaftsvertrag nicht auf den Rechtsverkehr aus, sodass Rechtsgeschäfte, die die Gesellschaft abgeschlossen hat, bestehen bleiben. Anwendung findet die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft. Ein solcher liegt vor, wenn der Beitritt auf Grundlage eines unwirksamen Vertrags erfolgt. Sofern der beitretende Gesellschafter Beiträge zur Gesellschaft erbringt oder in anderer Weise relevante Handlungen innerhalb der Gesellschaft vornimmt, ist sein Beitritt trotz des fehlerhaften Vertrags wirksam. Daher kann er seine Beiträge nicht über das Bereicherungsrecht herausverlangen. Stattdessen erhält er sein Auseinandersetzungsguthaben. „Die Kompetenz die Beendigung eines solchen Verhältnisses zu prüfen liegt jedoch in keinem Fall beim Bundesschatzmeister. Der Bundesvorstand wurde mehrfach angeschrieben und dieser hat ganz einfach hierauf nicht reagiert. Es gibt also keine Beendigung.

 

Vorläufige Position des Gerichts am Prozesstag, den 7.8.2018:

Das Gericht führte hierzu aus, daß dem Verfahren insbesondere zwei BGH-Entscheidungen zugrunde gelegt werden können. Darunter BGH, Urteil vom 29.07.2014 – II ZR 243/13.

In dieser Entscheidung legte der BGH fest, daß ein Aufnahmevertrag nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen zustande kommt. Hierbei ist auf der innerparteilichen Seite das Vorgehen in der Satzung zu regeln. Das Parteiengesetz trifft hierzu deswegen auch keinerlei Regelungen. Hiervon ist die Rechtsbeziehung zum potentiellen Neumitglied jedoch grundsätzlich zu trennen und bemißt sich nach rein zivilrechtlichen Maßstäben. Die Satzung findet daher auf den Betrittswilligen keine Anwendung, sondern erst, nachdem er Mitglied geworden ist. Vor diesem Hintergrund wurde in BGH II ZR 243/13 ein konkludenter Beitritt bejaht. In dem BGH-Urteil vom 29.07.2014 – II ZR 243/13 wird hierzu ausgeführt:

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist allerdings nicht von einem fehlerhaften Vereinsbeitritt auszugehen. Die Beklagte ist vielmehr Mitglied des Klägers infolge schlüssigen Beitritts geworden. Die Nichteinhaltung des in der Satzung vorgesehenen Aufnahmeverfahrens steht dem nicht entgegen.

a) Die Beklagte ist durch schlüssiges Verhalten Mitglied des Klägers geworden. Der Beitritt zu einem Verein setzt den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraus (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 – II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196; BAG, NZA 2001, 980, 981; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1006), der grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen kann. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Überweisung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2010 und der Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers in der Vorstellung handelte, mit diesem Verhalten konkludent einen Antrag auf Aufnahme in den klagenden Verband zu stellen, da sie – ebenso wie die Organe des Klägers – von einem Übergang der Mitgliedschaft durch den Erwerb der Betriebe von der T. GmbH ausgegangen sein mag. Dies steht aber der Annahme eines Beitritts nicht entgegen. Auf das Vorliegen eines Beitrittswillens kommt es hier nicht an. Denn die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2010 sowie die fortlaufende und umfangreiche Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers bis zum Schreiben vom 24. Januar 2011 lassen keinen Zweifel daran zu, dass die Beklagte Mitglied des klagenden Verbandes sein wollte. Die Beklagte hat in dieser Zeit auch nicht etwa eine Kündigung oder einen Austritt erklärt, obwohl ihr dies jederzeit möglich gewesen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Organe des Klägers an eine konkludente Aufnahme der Beklagten gedacht haben. Denn die Verbandsorgane haben unzweideutig zu verstehen gegeben, dass sie die Beklagte als Mitglied behandeln wollten. Für das Zustandekommen der Mitgliedschaft genügt es, dass die Beklagte durch Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten eines Verbandsmitglieds ihren Willen, Mitglied sein zu wollen, eindeutig und nachhaltig bekundet hat und von Seiten des Klägers stets als Mitglied behandelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 313; OLG Hamm, NZG 2011, 35, 36; Schöpflin, ZStV 2011, 25, 26).

b) Der konkludent erfolgte Beitritt ist nicht deshalb unwirksam, weil das in § 4 der Satzung des Klägers für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehene Verfahren nicht beachtet wurde.

aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, dass ein stillschweigender Beitritt nicht möglich sein soll, wenn die Satzung die Einhaltung besonderer Aufnahmevoraussetzungen vorschreibt (OLG Naumburg, ZfgG 49, 312, 314 f. zur Genossenschaft; KG, 2004, 497, 500; AG Duisburg, NZG 2002, 1072; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 38 Rn. 62; wohl auch Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 229). Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Ein schlüssiger Beitritt ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung der Satzung ergibt, dass die Einhaltung bestimmter, in der Satzung vorgeschriebener Verfahrensweisen Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist oder die Vertretungsmacht des Vorstands für die Aufnahme neuer Mitglieder durch die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen beschränkt wird.

Dieser Satzungsregelung lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen, wie der Senat selbst feststellen kann, weil die Satzung des Klägers nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen ist und die Auslegung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097Rn. 17; Urteil vom 22. April 1996 – II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866)….

Für eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht genügt aber nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Regelung getroffen wird. Aus der Satzungsbestimmung muss sich vielmehr klar und eindeutig entnehmen lassen, dass damit zugleich der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt werden soll. Ist dies nicht der Fall, so hat im Interesse des Rechtsverkehrs die einschränkende Satzungsbestimmung nur vereinsinterne Bedeutung und beschränkt sich auf das vereinsrechtliche Innenverhältnis (BGH, Urteil vom 28. April 1980 – II ZR 193/79, NJW 1980, 2799, 2800; Urteil vom 22. April 1996 – II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG, NJW-RR 2000, 41; Münch-KommBGB/Reuter, 6. Aufl., § 26 Rn. 14). Dass grundsätzlich zwischen Innen- und Außenverhältnis zu trennen ist, zeigt sich auch daran, dass die Aufnahme von Personen, die nicht die in der Satzung festgelegten persönlichen Voraussetzungen erfüllen, trotz des Satzungsverstoßes wirksam ist (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1041; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rn. 9).

Dieser Regelung lässt sich weder klar noch eindeutig entnehmen, dass die Vertretungsmacht des Vorstands für die Aufnahme neuer Mitglieder durch das Erfordernis einer (notwendigen) Mitwirkung der Geschäftsführung beschränkt werden sollte.

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zudem auch von der Geschäftsführung des Klägers wie ein Mitglied behandelt worden, so dass schon aus diesem Grunde das Vorliegen einer Mitgliedschaft nicht daran scheitert, dass nach § 4 Satz 1 der Satzung die Entscheidung über die Aufnahme auf Empfehlung der Geschäftsführung erfolgt.

Der BGH hat damit als Recht erkannt, daß in dem Fall, daß Satzungsvorschriften einem Beitritt nur dann entgegen stehen, wenn diese diesen Ausschluß eines Beitritts klar und eindeutig regeln, also absolut ausschließen.
Altötting-alternativ ergänzt; §2 Abs. 2 (2013) besagt: „Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei und in einer konkurrierenden Partei ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand.“ Diese Regelung ist nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Eine solche Auslegung ergibt, daß eine Doppelmitgliedschaft durchaus möglich ist, und zwar dann, wenn kein Konkurrenzverhältnis vorliegt. Selbst wenn ein Konkurrenzverhältnis vorläge, kann der BuVo eine Ausnahme beschließen. Wenn der BuVo also diese Zustimmungsoption nicht nutzt, dürfte dies dem BuVo und nicht dem Beitrittswilligen zuzurechnen sein.
Derartige Indizien liegen nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts auch in diesem Fall vor, denn
  • es liegt eine Aufnahmemail vor
  • es liegt ein Mitgliedsausweis vor
  • es liegen Abbuchungen vor, die die Mitgliedsnummer als Referenz haben
Der Kläger hat nie geäußert, daß er nur Förderer bleiben wollte und eben kein Mitglied werden wollte. Hieraus läßt sich schließen, daß beim Kläger ein Aufnahmewille bestanden hat. Selbst wenn die Umschreibung des Förderantrags nicht erfolgt sein sollte, hat er danach Mitgliederrechte in Anspruch genommen und die Beklagte hat ihn hierbei mindestens gewähren lassen und ist hiergegen nicht vorgegangen.
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, daß die oben vom BGH ausgeführten Grundsätze auch im vorliegenden Fall zutreffen.
Auch auf die Frage, ob aus der Satzung ableitbar ist, daß ein Aufnahmehindernis bestünde, muß dies gemäß BGH durch Auslegung der Satzung geschehen. Jedoch muß sich die Beklagte daran festhalten lassen, wenn sie mögliche Ansätze, die ihr die Satzung liefert, nicht ausübt, bzw. erst verzögert, also vorliegend Jahre später glaubt ausüben zu können.
Eine abschließende Meinung habe sich das Gericht jedoch noch nicht gebildet. Den Einwand der Beklagten, daß die Satzungsvorschriften beim Beitritt einzuhalten seien, könne man bei neu aufgenommenen Mitgliedern möglicherweise bringen, wenn jemand aber schon eine gewisse Zeit Mitglied ist, ist es schwierig, dieses Argument Jahre später nachzuschieben. Insbesondere hat vorliegend der Kläger über Jahre Ämter ausgeübt. Das habe die Beklagt doch gewußt; schon deswegen ist es schwierig, das Argument einer mangelbehafteten Mitgliedschaft im Nachhinein anzuführen.
Das Gericht hat sich aber noch keine abschließende Meinung gebildet und wird darüber beraten. Urteilsverkündung wird Dienstag, der 21.8.2018 sein.